Die Änderung der EN 81-1/2.
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Hersteller und Wartungsunternehmen von Aufzugsanlagen ist ihnen bekannt, dass die beiden Normen EN 81-1:1998 + A3:2009 und EN 81-2:1998 + A3.2009 - nach Ablauf einer l8-monatigen
Übergangsfrist - ab 01 .01.2012 zwingend für Neuanlagen anzuwenden sind.
Personen- und Lastenaufzüge, die die Anforderungen aus dem Amendment 3 der EN 81-1/-2 nicht erfüllen, müssen bis einschließlich 31.12.2011 vollständig und mängelfrei in Verkehr gebracht werden.
Maßgeblich ist hierbei der Abschluss des Konformitätsverfahrens, welches mit der vom Montagebetrieb ausgestellten Konformitätserklärung endet.
Die zusätzlichen Anforderungen des Amendment 3 betreffen u. a.
Die mit dem Amendment 3 neu definierten Normen EN 81-1/-2 markieren somit einen neuen "Stand der Technik", der mit Jahresbeginn 2012 auch für bestehende Aufzugsanlagen relevant
ist.
Als Grundlage für die Durchführung eines Umbaus einer bestehenden Aufzugsanlage, der als Änderung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzustufen ist, dient die TRBS 1121 (Änderungen
und wesentliche Veränderungen von Aufzügen.
Diese TRBS 1121 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im AK Aufzüge des ABS UA3 mit Stand 11.11.2011 überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst.
Um für alle Hersteller und Wartungsunternehmen von Aufzugsanlagen sowie für alle Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) für Aufzugsanlagen einen einheitlichen Umgang mit Änderungen von
Aufzugsanlagen ab 01.01.2012 zu gewährleisten, ist vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge (DAfA) am 28.11.2011 ein Positionspapier veröffentlicht worden.
Wichtigste Aussage:
Bei allen Änderungen von Aufzugsanlagen, die den ZÜS ab dem 01.01.2012 angezeigt werden, wird bei der Prüfung der neue Stand der Technik (Amendment 3 / Entwurf der TRBS 1121 Stand 11.1 1.2011)
durch die beauftragte ZÜS angewendet.
Welche konkreten Fälle betrifft dies?
Was passiert mit bereits begonnenen, beauftragten und angebotenen Umbaumaßnahmen, die nicht mehr bis zum 31.12.2011 durchgeführt und durch eine ZÜS geprüft werden können?
Senden Sie der ZÜS Ihres Vertrauens bis zum 3i .12.2011 eine Aufstellung aller von Ihrem Unternehmen
und beauftragen diese ZÜS in Form einer Aufstellung mit Angabe
zur Prüfung nach Änderung.
Dadurch muss die beauftragte ZÜS den neuen Stand der Technik bei der somit bereits im Jahr 2011 begonnenen Prüfung nicht anwenden und Sie müssen den verkauften, projektierten oder angebotenen
Änderungsumfang nicht verändern.
TÜV Rheinland garantiert Ihnen in diesem Zusammenhang, dass die Beauftragung in Form der beschriebenen Aufstellung nicht kostenpflichtig ist.
Kosten entstehen für Sie erst, wenn Sie im Jahr 2012 die Prüfung vor Ort der geänderten Aufzugsanlage durch TÜV Rheinland durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Förder- und Maschinentechnik, Aufzuge
Thomas Pfaff
Geschäftsfeldleiter Deutschland